habe es gerade auf reddit gelesen, denke das interessiert
uns alle, deshalb kurz und knackig verlinke ich die original Beiträge.
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Gepostet von #Cana_Recht_Consulting auf Insta:
Heute hat der 6. Strafsenat des BGH eine Entscheidung (Beschl. v. 30.4.2024, Az. 6 StR 536/23) veröffentlicht, die den Standpunkt vertritt, dass die nicht geringe Menge bei Eigenbesitz und Eigenanbau von Cannabis erst nach Abzug der straffreien Besitzmengen von 60g Cannabis am Wohnsitz bzw. 30g in der Öffentlichkeit, sowie 3 lebenden Cannabispflanzen anzuwenden ist!
Endlich wieder ein Licht am Horizont, insbesondere für Homegrower!
Sollte sich diese Auslegung des 6. Strafsenats durchsetzen, wäre wenigstens den schlimmsten Auswüchsen der Beibehaltung der nicht geringen Menge von lächerlichen 7,5g THC ein Riegel vorgeschoben.Ein Überschreiten der Strafbarkeitsgrenze beim Besitz von >60g Cannabis führt dann NICHT mehr regelmäßig zu einer Mindestfreiheitsstrafe von 3 Monaten nach § 34 III S. 2 Nr. 4 KCanG! Stattdessen müsste zusätzlich (!) zu den 60g eine nicht geringe Menge Cannabis mit 7,5g darin enthaltenem THC vorliegen.
Realistisch dürfte das beispielsweise bei Cannabis mit einem THC-Gehalt von ca. 19% zum Erreichen der n.g. Menge bei insgesamt ca. 100g Cannabis (trocken, Brutto-Gewicht) führen. Unterhalb dessen bliebe es “nur” bei einem normalen Strafverfahren (bitte trotzdem vermeiden!) - und in Bezug auf unseren gestrigen Post zur Entscheidung des AG Bautzen (Az. 47 Gs 409/24) bleibt zu hoffen, dass dann, solange man unterhalb der n.g. Menge bleibt, auch nur der Überschuss an Cannabis jenseits der erlaubten Mengen von 25g öffentlich bzw. 50g am Wohnsitz beschlagnahmt werden darf!
Massive Verbesserung!
Wir müssen aber dazu sagen: noch ist nichts endgültig. Andere BGH-Senate könnten sich weiterhin auf eine restriktivere Position stellen oder sogar den Großen Senat anrufen; die letztliche Praxis für Beschlagnahmen bleibt ebenfalls noch abzuwarten. Wir bleiben dran.







